201501.29
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Prüfungspflicht bei Fotos

Von besonderem Interesse sind für mich (Dr. Josef Schartmüller) und für den gesamten RSV die Statements des Rekurssenates zur einer kleinen „aber feinen“ Detailfrage, die wie folgt lautet: Welche Prüfungspflicht hat ein Medium, wenn es von Dritten Fotos mit der Zusicherung zur Verfügung gestellt bekommt, dass diese Fotos frei von Rechten sind?

Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung für die Höhe der Entschädigungsleistung des Mediums. Wenn das Medium kein „Verschulden“ an der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung trifft, so ist eine Entschädigungsleistung aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zuzusprechen. Voraussetzung für einen Schadenersatz ist ein zivilrechtliches „Verschulden“, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt.

In unserem nunmehr vorliegenden Rechtsmittelerkenntnis stellt der Rekurssenat des Oberlandesgerichtes Wien fest, dass auch der Umstand, dass derjenige, der ein Foto an das Medium übermittelt mit der Erklärung, dieses Foto sei frei von Rechten anderer, das Printmedium nicht exculbiert! Das Printmedium trifft vielmehr eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht, es darf sich nicht auf eine solche Erklärung verlassen.

Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich auf den Seiten 17 f der Berufungsentscheidung, wo es wortwörtlich heißt: „Von der Beklagten aus dem geschriebenen bekannten Mediumunternehmen konnte aber verlangt werden, dass sie sich vor Veröffentlichung eines Fotos vergewissert, das eine solche ohne Verletzung von Urheberrechten zulässig ist. Sie hätte daher nachfragen bei der Übersenderin und je nach deren Ergebnis weitere Nachforschungen nachzustellen gehabt, um den Urheberrechtsschutz des Herstellers des Fotos zu gewährleisten. Dass die Beklagte keinerlei Handlungen gesetzt und sich vor der Veröffentlichung nur auf das Schreiben Beilage ./3 verlassen hat, ist ihr jedenfalls als leichtes Verschulden anzulasten. Fahrlässigkeit genügt aber für eine Haftung nach § 87 Abs.1 und damit auch nach Abs.3 UhG (4 Ob 76/88).“

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