Hochzeit mit Trachtenpärchen – Unterlassungsklage
Sachverhalt
Ein Fotograf hat den Auftrag erhalten, bei einer Trachtenhochzeit für das Hochzeitspaar zu fotografieren. Die Fotos wurden gemacht und anstandslos bezahlt.
Über weitere Verwendungen der Fotos, speziell durch den Fotografen wurde nichts besprochen.
Einige Zeit danach übergibt der Fotograf auf Anfrage ein Foto davon einem Verlag, der dieses Foto in eine Publikation über österreichische Brauchtumskunst und Trachten aufnimmt. In dieser Publikation sind auch Werbeeinschaltungen enthalten.
Hierauf wird sowohl der Fotograf als auch der Verlag vom Trachtenpärchen auf Unterlassung, Beseitigung, angemessene Entschädigung und Urteilsveröffentlichung geklagt. Mit der Klage wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden.
Rechtslage
Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen nicht auf eine Art öffentlich benutzt werden, durch die berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden.
Zu prüfen ist daher, ob berechtigte Interessen verletzt werden.
Vom Trachtenpärchen wurde im Rahmen der Klage behauptet, dass in berechtigte Interessen dadurch eingegriffen werden, dass die Abgebildeten im Rahmen der Publikation dem politisch rechten Lager zugeordnet werden, da die Publikation auf Heimatverbundenheit etc. ausgerichtet ist und ein Vorwort von einem FPÖ-Politker enthalten ist.
Eine Interessensverletzung liege auch deshalb vor, da durch Werbeeinschaltungen mit der Publikation ein Erwerbszweck verfolgt werde, der durch die Publikation des Trachtenpärchens unterstützt werde, obwohl dazu kein Einverständnis vorliegt.
Ausgang des Verfahrens
Der Fotograf konnte nicht nachweisen, dass ein Einverständnis für eine solche Publikation durch das Trachtenpärchen erteilt worden wäre.
Bei Würdigung der Umstände ist davon auszugehen, dass in die Rechte der Abgebildeten eingegriffen wurde, und zwar vor allem deshalb, weil die Publikation kommerzielle Zwecke verfolgte.
Das Verfahren wurde letztlich durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt.
Zusammenfassung
Es kann gefährlich sein, Fotografien mit Abbildungen von Personen weiter zu geben, wenn diese Fotografien veröffentlicht werden sollen. Durch die Weitergabe zur Veröffentlichung kann in die Rechte der Abgebildeten eingegriffen werden, sodass letztlich mit teuren Gerichtsverfahren gerechnet werden muss.
Wenn durch die Publikation in berechtigte Interessen der Abgebildeten eingegriffen wird, ist zu befürchten, dass das Klagsverfahren verloren wird und enorme Kosten anfallen können.
Dr. Rainer Beck, MMag.art.
Rechtsanwalt in Graz
Sachverständiger für Urheberfragen
(am Verfahren beteiligt)