Aufgaben
Mitgliedschaft
Grundsätzlich sind alle aktiven Mitglieder einer Landesinnung der Berufsfotografen bzw. der Fachvertretung Burgenland auch Mitglieder des RSV.
Einzelmitgliedschaft ist über Antrag möglich. Der Mitgliedsbeitrag beträgt, Stand 2011, Euro 100,- pro Jahr mit einer Fünfjahresbindung und Vorauszahlung der gesamten Summe. Die Einzelmitgliedschaft beinhaltet sowohl die Vertretung in Urheberrechtsangelegenheiten als auch in Eintreibungssachen.
• Mitglieder der Landesinnung Niederösterreich der Berufsfotografen, Aufsteller von Passbildautomaten, Berechtigungen, die auf die Fotoausarbeitung beschränkt sind, Verpächter, ruhende Gewerbeberechtigungen.
• Reprografen (Gewerbeberechtigungen für das Herstellen von Kopien durch Anwendung eines nicht zur Massenherstellung geeigneten Verfahrens) der Bundesländer Wien, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Vorarlberg, haben nur eine Vertretung in Eintreibungssachen, nicht aber in Urheberrechtsstreitigkeiten.
Rechtsschutz
Kostenlose* anwaltliche Vertretung vor Gericht (nur Inland) in aktiven Urheberrechtstreitigkeiten im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung bis zur
Streitwertobergrenze von insgesamt Euro 20.000,- pro Rechtsfall für:
• alle Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz
• Aktivstreitigkeiten betreffend Herausgabeansprüche und damit im Zusammenhang stehende finanzielle Ansprüche (Blockierungsgebühr, etc.)
• Geltendmachung vereinbarter Werk- und/oder Veröffentlichungshonorare, allerdings nur im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung. Die Vertretung in diesen Rechtsfällen umfasst auch die außergerichtliche Geltendmachung der Mitgliederansprüche.
* Aus Erträgen von Vertretungen in Rechtschutzsachen ist ein Anteil von 10 von Hundert in die Rücklage für Rechtsvertretung der Bundesinnung der Berufsfotografen abzuführen.
Nicht umfasst von der Vertretung sind vor allem:
• Streitigkeiten vor ausländischen Gerichten,
• Vertragsberatungen sowie
• Passiv-Streitigkeiten, d.h. Fälle, in denen das Mitglied selbst Rechtsverletzer ist; häufigster Fall ist die Verletzung des so genannten “Rechtes am eigenen Bild” (§ 78 UrhG). Im Falle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann zum Zweck der außergerichtlichen Einigung der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Rechtsschutz kann jedenfalls nur einem der Streitteile gewährt werden, worüber der Schlichtungsausschuss entscheidet.
Eintreibung
Die Schadensmeldung erfolgt unter office@rsv-fotografen.at oder office@sp-r.at